Satzung
der
Monumenta Germaniae Historica
(gültig seit 3. April 1963)
in der Fassung vom 4. März 2010
§ 1
Die Vereinigung von Gelehrten, ursprünglich „Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde“ genannt, die seit 1819 auf Anregung des Reichsfreiherrn vom Stein unter dem Titel „Monumenta Germaniae Historica“ (MGH) Schriftquellen zur mittelalterlichen Geschichte veröffentlicht und von daher selber die Bezeichnung „Monumenta Germaniae Historica (Deutsches Institut für Erforschung des Mittelalters)“ führt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, durch kritische Quellen-Ausgaben und ‑Studien der wissenschaftlichen Erforschung der mittelalterlichen Geschichte Deutschlands und Europas zu dienen.
§ 2
(1) Die MGH haben von jeher eine Aufgabe für das ganze deutsche Sprachgebiet und bedürfen einer entsprechenden Finanzierung.
(2) Sie haben seit 1946 ihren Sitz in München und genießen dadurch im besonderen Schutz und Förderung durch den Freistaat Bayern.
(3) Die MGH unterstehen der Aufsicht des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung der Rechtsaufsicht.
(4) Die MGH können auswärtige Arbeitsstellen haben, wie derzeit in Berlin und Wien.
(5) Das zuständige Bayerische Staatsministerium sowie die an den MGH beteiligten Akademien können in Fragen der Geschichte des Mittelalters Gutachten der MGH einholen.
§ 3
(1) Ordentliche Mitglieder der MGH sind die Vertreter der sieben deutschen Akademien der Wissenschaften (Berlin, Düsseldorf, Göttingen, Heidelberg, Leipzig, Mainz, München) und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Wien) sowie sonstige durch besondere Sachkenntnis für die Aufgaben der MGH geeignete Gelehrte.
(2) Die Akademien entsenden je einen sachkundigen Vertreter in die Zentraldirektion der MGH, ohne dabei an den Kreis ihrer Mitglieder gebunden zu sein.
(3) Die sonstigen Ordentlichen Mitglieder werden von der Zentraldirektion gewählt. Den Wahlvorgang regelt die Wahlordnung.
(4) Die Zahl von 15 Ordentlichen Mitgliedern soll im allgemeinen nicht überschritten werden. Nach Abs. 3 gewählte Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden in diese Zahl nicht eingerechnet.
(5) Veränderungen im Mitgliederbestand sind dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium anzuzeigen.
§4
(1) Forscher, die sich um die Arbeiten und Ziele der MGH verdient gemacht haben, können von der Zentraldirektion zu Korrespondierenden Mitgliedern der MGH gewählt werden. Den Wahlvorgang regelt die Wahlordnung.
(2) Die Korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, bevorzugt die Einrichtungen der MGH zu benutzen und deren Veröffentlichungen für den eigenen Gebrauch zum Verlegerpreis zu beziehen. Sie werden zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen besonders geladen.
§ 5
Organe der MGH sind:
1. die Zentraldirektion;
2. der Präsident;
3. der Ortsausschuß.
§ 6
(1) Die Zentraldirektion besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern der MGH.
(2) Die Sitzungen der Zentraldirektion werden von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Bei vorübergehender Verhinderung des Präsidenten bestellt die Zentraldirektion ein Mitglied zum Tagungsleiter. Jährlich soll mindestens eine Tagung stattfinden. Auf Verlangen von mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern muß eine Sitzung auch außerhalb der Jahrestagung einberufen werden.
(3) Die Zentraldirektion ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig; die über 65 Jahre alten, nach § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder bleiben bei der Berechnung der Hälfte außer Ansatz.
(4) Für Beschlüsse genügt, soweit nichts anderes in dieser Satzung oder in der Wahlordnung bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7
Die Zentraldirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.die Wahl des Präsidenten;
2.die Wahl Ordentlicher und Korrespondierender Mitglieder;
3.die Festsetzung des Arbeitsplanes;
4.die Beschlußfassung über den Haushaltsplan;
5.die Beschlußfassung über Art und Folge der Veröffentlichungen sowie über Neudrucke;
6.die Übertragung der Leitung größerer Arbeitsvorhaben;
7.die Aufstellung von Richtlinien für die Anstellung sowie für die Besoldung oder die Einzelhonorare der Mitarbeiter.
§ 8
(1) Der Präsident leitet die MGH.
(2) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach den Vorschriften der Wahlordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch das zuständige Bayerische Staatsministerium.
(3) Der Freistaat Bayern ernennt den Präsidenten zum Staatsbeamten.
§ 9
(1) Der Präsident vertritt die MGH gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Zentraldirektion und des Ortsausschusses. Er verwaltet das Vermögen der MGH.
(2) Er stellt die Mitarbeiter an und übt ihnen gegenüber die Funktionen des Arbeitgebers aus.
(3) Er genehmigt die Benutzung der vorhandenen Sammlungen und Vorarbeiten und die Veröffentlichungen aus diesem Material.
§ 10
(1) Der Präsident erstattet einen Jahresbericht über die allgemeine Lage der MGH, über den Stand der wissenschaftlichen Arbeiten und über die von der Zentraldirektion gefaßten Beschlüsse.
(2) Der Bericht wird dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium überreicht. In geeigneter Form ist er in der Zeitschrift der MGH sowie in den Sitzungsberichten der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, im Jahrbuch der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und im Anzeiger der österreichischen Akademie der Wissenschaften zu veröffentlichen und dazu diesen Akademien zu übersenden.
§ 11
(1) Die am Sitz der MGH ansässigen Mitglieder der Zentraldirektion bilden den Ortsausschuß.
(2) Der Präsident kann den Ortsausschuß zur Erledigung von Geschäften, die nicht bis zur nächsten Sitzung der Zentraldirektion aufgeschoben werden können, einberufen. Für die Beschlußfassung des Ortsausschusses gilt § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 4 entsprechend. Von den Beschlüssen erhalten sämtliche Mitglieder der Zentraldirektion Mitteilung.
(3) Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes des Präsidenten oder seiner längeren Verhinderung wählt der Ortsausschuß einen Stellvertreter.
§ 12
(1) Der Haushaltsplan der MGH wird nach den für den Staatshaushalt geltenden Grundsätzen von dem Präsidenten aufgestellt.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die staatlichen Vorschriften entsprechend.
(3) Die Haushaltsrechnung der MGH wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft.
(4) Die auswärtigen Mitglieder der Zentraldirektion erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Tagegelder nach allgemeinen Sätzen sowie Erstattung der Reisekosten.
§ 13
Die Wahlordnung (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2) wird von der Zentraldirektion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und kann in der gleichen Weise abgeändert werden. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.
§ 14
(1) Satzungsänderungen werden von der Zentraldirektion beschlossen. Bei der Beschlußfassung müssen mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sein; die über 65 Jahre alten, nach § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder bleiben bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit außer Ansatz. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
(2) Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.
Wahlordnung
der
Monumenta Germaniae Historica
I. Wahl Ordentlicher Mitglieder
(§ 3 Abs. 5 der Satzung)
§ 1
In der Einladung zur ordentlichen Jahrestagung der Zentraldirektion (§ 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung) hat der Präsident um Vorschläge für Neuwahlen zu bitten, wenn die Zahl von 15 Ordentlichen Mitgliedern (§ 3 Abs. 4 der Satzung) unterschritten ist. Diese Vorschläge sollen dem Präsidenten nach Möglichkeit so rechtzeitig zugehen, daß er sie noch vor der Jahrestagung allen Mitgliedern zur Kenntnis bringen kann.
§ 2
In der ersten Sitzung der Jahrestagung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, ob neue Ordentliche Mitglieder gewählt werden sollen.
§ 3
Wird beschlossen, daß während dieser Tagung eine Wahl stattfinden soll, so sind Wahlvorschläge, soweit sie nicht bereits vorliegen, alsbald schriftlich dem Präsidenten einzureichen und mündlich zu begründen. Über die eingereichten Wahlvorschläge findet eine Aussprache statt. Die Wahl selbst ist in einer späteren Sitzung der Jahrestagung durchzuführen.
§ 4
(1) Vor dem Vollzug der Wahl ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen, wieviele Ordentliche Mitglieder in dieser Sitzung gewählt werden sollen.
(2) Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime Stimmabgabe. Die Stimmzettel sind nach der Wahl zu vernichten.
(3) Über jeden Vorgeschlagenen ist einzeln in der Reihenfolge des Alphabets abzustimmen.
(4) Für eine gültige Wahl ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Erreichen mehr Vorschläge die Zweidrittelmehrheit als Mitglieder entsprechend dem Beschluß nach § 4 Abs. 1 zu wählen sind, so entscheidet die Zahl der für den einzelnen Vorschlag abgegebenen Ja-Stimmen. Erhalten mehrere Vorschläge die gleiche Stimmenzahl, so ist insoweit die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
II. Wahl Korrespondierender Mitglieder
(§ 4 Abs. 1 der Satzung)
§ 5
Vorschläge für die Wahl Korrespondierender Mitglieder können im Anfang jeder ordentlichen Jahrestagung der Zentraldirektion gemacht werden. Die Zentraldirektion kann mit einfacher Mehrheit beschließen, daß in der laufenden Jahrestagung keine Wahl von Korrespondierenden Mitgliedern erfolgen soll. Andernfalls wird die Wahl in einer späteren Sitzung der Tagung durchgeführt.
§ 6
Für die Wahl gilt § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
III. Wahl des Präsidenten
(§ 7 Ziff. 1, § 8 Abs. 2 der Satzung)
§ 7
Für die Neuwahl des Präsidenten sind eine vorbereitende Sitzung und eine Wahlsitzung der Zentraldirektion erforderlich, falls nicht der Ausnahmefall des § 9 Abs. 3 eintritt.
§ 8
(1) Die vorbereitende Sitzung wird von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten durch eingeschriebenen Brief einberufen. Mit der Einberufung ist die Aufforderung zu verbinden, begründete Wahlvorschläge einzureichen. Auf die Möglichkeit des § 9 Abs. 3 ist hinzuweisen.
(2) Die eingegangenen Wahlvorschläge sind vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter den Mitgliedern der Zentraldirektion vertraulich mitzuteilen.
(3) Die Vorgeschlagenen brauchen nicht Mitglieder der MGH zu sein.
§ 9
(1) Die vorbereitende Sitzung dient der Besprechung der Wahlvorschläge. Während der Sitzung können weitere Vorschläge gemacht werden.
(2) Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist zu beschließen, welche Vorschläge zur engeren Wahl gestellt werden sollen. Jedes anwesende Mitglied hat den oder die Namen von Kandidaten, die er für die engere Wahl vorschlägt, auf einen Zettel zu schreiben. Erreicht dabei kein Kandidat die erforderliche Zweidrittelmehrheit, so ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis sie erreicht wird. Mit den zur engeren Wahl gestellten Persönlichkeiten sind durch den Präsidenten oder durch dazu beauftragte Mitglieder der ZD unverbindliche Vorbesprechungen zu führen. Der Präsident oder sein Stellvertreter und ein von der Zentraldirektion zu wählendes Mitglied haben in diesem Stadium der Wahl ein Einvernehmen mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium darüber zu erzielen, daß gegen die Ernennung eines für die engere Wahl Vorgeschlagenen zum bayerischen Staatsbeamten keine Bedenken bestehen.
(3) Mit Vierfünftelmehrheit der Anwesenden kann beschlossen werden, noch in derselben Sitzung die Wahl selber vorzunehmen, sofern bereits vorher ein Einvernehmen mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 5 erzielt worden ist.
§ 10
(1) Außer im Fall des § 9 Abs. 3 beschließt die vorbereitende Sitzung mit einfacher Mehrheit über den Termin der Wahlsitzung oder über die Ermächtigung des Präsidenten, den Termin zu bestimmen.
(2) Die Ladungen zur Wahlsitzung erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
§ 11
(1) In der Wahlsitzung können keine weiteren Wahlvorschläge gemacht werden.
(2) Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime Stimmabgabe.
(3) Für eine gültige Wahl ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Der Wahlgang ist zu wiederholen, bis eine entsprechende Mehrheit erreicht wird.
§ 12
(1) Die vollzogene Wahl ist alsbald dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium zur Herbeiführung der nach § 8 Abs. 2 der Satzung erforderlichen Bestätigung mitzuteilen.
(2) Sofern der Gewählte noch nicht Mitglied der MGH war, erlangt er die ordentliche Mitgliedschaft durch die Wahl.
Die von der Zentraldirektion der MGH beschlossene Satzung und die Wahlordnung wurden am 3. April 1963 vom Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, die letzte Änderung vom 4. März 2010 am 15. März 2010 vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt.
URKUNDE
Im Namen des Freistaates Bayern
verleihe ich den vom Reichsfreiherrn vom Stein im Jahre 1819
als „Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde“ gegründeten
Monumenta Germaniae Historica
(Deutsches Institut für Erforschung des Mittelalters)
die Eigenschaft einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
München, den 3. April 1963.
BAYERISCHER STAATSMINISTER
FÜR UNTERRICHT UND KULTUS
gez.: Prof. Dr. Theodor Maunz
